Verein

Satzung des Vereins "Hertener Löwen e.V."

Stand: April 2010

§ 1 Name, Sitz und Verbandsmitgliedschaft

1) Der Verein trägt den Namen " Hertener Löwen e. V. ". Er ist in das
Vereinsregister des Amtsgerichtes Recklinghausen eingetragen. Der
Name "Hertener Löwen" ist urheberrechtlich geschützt.

2) Der Verein hat seinen Sitz in Herten.

3) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes und des Westdeutschen Basketball-Verbandes.

§ 2 Zweck des Vereins

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ?Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2) Der Zweck des Vereins ist die Pflege, Ausübung und Förderung des Basketballsports so wie des Cheerleadings. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

- das Einüben von basketballerischen Fähigkeiten in Jugend- und Erwachsenengruppen,
- die Bildung von Wettkampf- und Freizeitmannschaften im Jugend- und Erwachsenenbereich.
- die Teilnahme am organisierten Spielbetrieb des DBB und seinen Untergliederungen,
- die Bildung weiterer Abteilungen im Jugend- und Erwachsenenbereich, soweit sie mit dem Vereinszweck vereinbar sind

Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.

3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

2) Neben den ordentlichen Mitgliedern kann der Verein auch Fördermitglieder aufnehmen. Dabei kann es sich um natürliche und juristische Personen handeln. Fördermitglieder sollen den Verein finanziell und ideell unterstützen. Sie stehen jedoch nicht als aktive Mitglieder zur Verfügung.

3) Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

1) Die ordentliche Mitgliedschaft sowie die Fördermitgliedschaft von natürlichen Personen erlischt durch Tod, Ausschluss aus dem Verein, Austritt oder Streichung aus der Mitgliederliste. Die Mitgliedschaft von juristischen Personen erlischt durch Insolvenz, Ausschluss aus dem Verein, Austritt oder Streichung aus der Mitgliederliste.

2) Ein ordentliches oder ein Fördermitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Vereinsmitglied stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ausschlussentscheidung, die mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen mittels "Einschreiben mit Rückschein" bekanntzumachen ist, ist die Berufung zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von 1 Monat ab Bekanntmachung zulässig. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Legt der Betroffene keine Berufung ein, so wird der Ausschluss mit dem Ablauf der Berufungsfrist wirksam.

3) Der Austritt muss in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand erklärt werden Er ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig.

4) Durch Beschluss des Vorstands kann ein ordentliches oder ein Fördermitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung die Zahlung bereits fällig gewordener Mitgliedsbeiträge unterlässt. Die Mahnung ist erst einen Monat nach Fälligkeit zulässig. In ihr muss eine Frist von mindestens zwei Monaten zur vollständigen Tilgung der Schuld eingeräumt werden. Sie muss per "Einschreiben mit Rückschein" an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung ist auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hinzuweisen. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn sich die Sendung als unzustellbar erweist. Der Beschluss über die Streichung muss dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht werden.

§ 5 Beiträge

1) Bei der Aufnahme in den Verein ist ein Aufnahmebeitrag zu entrichten.

2) Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Fördermitglieder haben entsprechend einen Förderbeitrag zu leisten.

3) Die Höhe des Aufnahmebeitrags, des Mitgliedsbeitrags sowie des Förderbeitrages wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.

4) Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen. Die Höhe der Umlage darf sechs Monatsbeiträge nicht überschreiten.

5) Die Bezahlung des Aufnahmebeitrages, des Mitgliedsbeitrages, des Förderbeitrages und der Umlagen erfolgt grundsätzlich per Lastschrifteinzugsverfahren. Ausnahmen von der Bezahlung durch Lastschrift sind nur zulässig, wenn sie schriftlich beim Vorstand beantragt und von diesem genehmigt worden sind. Die weiteren Zahlungsmodalitäten werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

6) Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten sind vom Zeitpunkt der Ernennung an auf Dauer von der Pflicht zur Leistung der Mitgliedsbeiträge und der Umlagen befreit. Weitere Befreiungen von der Pflicht zur Beitragsleistung durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes sind zulässig.

§ 6 Vereinsorgane

1) Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie erfolgt durch schriftliche Einladung per Brief unter Mitteilung der Tagesordnung.

2) Zwischen dem Tage der Aufgabe der Einladungen zur Post und dem Tage der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 15 Tagen liegen.

3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss jährlich im Zeitraum vom
01. Januar bis zum 30. April stattfinden. Der Termin der ordentlichen Mitgliederversammlung darf nicht während der Schulferien im Bundesland Nordrhein-Westfalen angesetzt werden.

4) In der Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung müssen folgende Punkte enthalten sein:

a) Verlesung und Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,

b) Berichte des Vorstandes,

c) Kassenbericht und Berichte der Kassenprüfer,

d) Entlastung des Vorstandes,

e) Wahlen,

f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden

a) wenn der Vorstand es beschließt,

b) wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

6) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.

7) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

8) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens sieben Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein. Später eingehende Anträge können in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bejaht wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig bejaht wird.

§ 8 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus
- der Präsidentin/dem Präsident
- der Vizepräsidentin/dem Vizepräsident
- der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister
- der Sportmanagerin WBV/dem Sportmanager WBV
-der Sportmanagerin/dem Sportmanager erste Herrenmannschaft
-des von der Mitgliederversammlung der Cheerleader gewählten
Vertreters der Cheerleader

Die Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein. Das
Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Die Vorstandmitglieder sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei der Vorstandsmitglieder
gemeinsam.

2) Die Vorstandmitglieder werden auf zwei Jahr gewählt. In den Jahren mit ungeraden Endzahlen werden die Präsidentin/der Präsident, die Schatzmeisterin/der Schatzmeister und die Sportmanagerin/der Sportmanager WBV gewählt. In den Jahren mit geraden Endzahlen werden die Vizepräsidentin/der Vizepräsident und die Sportmanagerin/der Sportmanager Bereich erste Herrenmannschaft gewählt.

3) Eine Wiederwahl der einzelnen Vorstandsmitglieder ist möglich.

4) Der Vorstand trifft sich mindestens einmal vierteljährlich. Die Präsidentin/der Präsident oder die Vizepräsidentin/der Vizepräsident leiten die Sitzung. Es muss auf jeden Fall einer der beiden anwesend sein. Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 32 BGB mit der Maßgabe, dass

a) der Vorstand beschlussfähig ist, wenn mindesten drei Vorstandsmitglieder anwesend sind,

b) Alle Vorstandsmitglieder haben bei der Beschlussfassung je 1 Stimme. Abstimmen können nur bei der Vorstandssitzung anwesende Vorstandsmitglieder. Bei der Beschlussfassung gilt die einfache Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit und Stimmgleichheit die des Vizepräsidenten.

5) Der Vorstand ist berechtigt, Personen in einzelne Funktionen, die nicht Vorstandsfunktionen sind, zu berufen, auch wenn diese Personen nicht Mitglieder des Vereins sind.

6) Scheiden Vorstandsmitglieder im Laufe eines Jahres aus, ist der Vorstand berechtigt, den vakanten Posten kommissarisch zu besetzen. Die Neuwahl der kommissarisch besetzten Vorstandsposten hat unabhängig von der Vorschrift des § 8, Abs. 3, Satz 2 und 3 in jedem Fall auf der nächsten Mitgliederversammlung zu erfolgen.

7) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

a) Erledigung aller finanziellen, sportlichen und verwaltungstechnischen Angelegenheiten,

b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

c) Entscheidung über Aufnahme in den Verein (§ 3, Abs. 1),

d) Entscheidung über Vereinsausschlüsse (§ 4, Abs. 2),

e) Entscheidung über Streichungen aus der Mitgliederliste (§ 4, Abs. 4).

8) Personen, die sich außerordentliche Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder zum Ehrenpräsidenten / zur Ehrenpräsidentin ernannt werden. Die Wahl muss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

§ 9 Vereinsjugend

1) Die Vereinsjugend im Verein "Hertener Löwen e.V." ist die Gemeinschaft aller ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sie führt und verwaltet sich selbst im Rahmen der Satzung und der Vereinsjugendordnung.

2) Oberstes Organ der Vereinsjugend ist der Vereinsjugendtag.

3) Der Jugendwart / die Jugendwartin wird vom Vereinsjugendtag gewählt. Für die Einberufung des Vereinsjugendtages gelten die Bestimmungen des § 7, Absätze 1 und 2 sinngemäß. § 10 Stimmrecht und Wählbarkeit.

§ 10 Mitgliederversammlung

1) Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zusätzlich der Jugendwart / die Jugendwartin

2) Volljährige und voll geschäftsfähige ordentliche Mitglieder des Vereins können in den Vorstand gewählt werden. Eine Ausnahme hiervon bildet der Jugendwart / die Jugendwartin. Er / sie wird gemäß § 9, Absatz 3 vom Vereinsjugendtag gewählt und muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.

3) Bei der Wahl des Jugendwartes / der Jugendwartin sind alle ordentlichen Mitglieder vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr stimmberechtigt.

§ 11 Protokollierung der Beschlüsse

1) Über Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschrift einer Mitgliederversammlung ist zu Beginn der folgenden Mitgliederversammlung zu verlesen und muss von dieser genehmigt werden. Jedes ordentliche Vereinsmitglied ist jederzeit berechtigt, die Niederschriften der Mitgliederversammlungen einzusehen.

2) Über Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Abschriften der Niederschriften sind sämtlichen Vorstandsmitgliedern unverzüglich nach jeder Vorstandssitzung zuzuleiten. Die Niederschrift einer Vorstandssitzung muss zu Beginn der folgenden Vorstandssitzung von den anwesenden Vorstandsmitgliedern genehmigt werden.

§ 12 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins für ein Jahr gewählte Kassenprüfer inhaltlich und rechnerisch geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. Zu Kassenprüfern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden.

§ 13 Haftungsausschluss

Für die aus dem Sportbetrieb entstandenen Schäden und Sachverluste in den Turnhallen und Übungsstätten haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.

§ 14 Auflösung

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Mitgliederversammlung dürfen neben dem Auflösungsbeschluss keine weiteren Beschlüsse gefasst werden.

2) Die Einberufung einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn ein einstimmiger Beschluss des Vorstandes vorliegt oder dieses von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich beantragt wird.

3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind.

4) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 3 nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von zwei Wochen ab dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese hat spätestens vier Wochen nach dem Termin der ersten Mitgliederversammlung zu erfolgen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der weiteren Versammlung ist auf die erleichterte Beschlussfähigkeit gemäß Absatz 4, Satz 3 hinzuweisen.

5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Herten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Übergangsvorschrift

Sofern vom Registergericht Teile dieser Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand berechtigt, diese Teile zur Behebung der Beanstandung abzuändern.

Herten, 29. Januar 1998 / letzte Änderungen beschlossen am 11.10.2003 / letzte Änderung beschlossen am 22.08.2005 / letzte Änderung beschlossen am 23.04.2007

Geschäftsstelle:
Karlsbader Str. 17
45699 Herten
Telefon/Fax: (02366) 886844

Bankverbindung:
Sparkasse Vest Recklinghausen (BLZ 426 501 50) Konto-Nr. 500 593 69

Eintragung: Amtsgericht Recklinghausen
Vereinsregister
Register-Nr. VR 2023

Anhang: Beitragsordnung des Vereins "Hertener Löwen" Gemäß § 5, Absatz 3 der Vereinssatzung wurde von der Mitgliederversammlung der Hertener Löwen am 12.04.2010 die folgende Beitragsordnung beschlossen:

Beitragsgruppe monatlicher Beitrag
1) Erwachsene 14,00 €
2) Kinder & Jugendliche (U12 bis U18) 12,00 €
3) Minis 9,00 €
4) Familien 26,00 €

5) Cheerleader 8,00 €
6) natürliche Personen (Fördermitglieder) mind. 5,00€
7) juristische Personen (Fördermitglieder) mind. 10,00€

Die Abbuchung der Mitgliedsbeiträge im Lastschrifteinzugsverfahren erfolgt ¼ - jährlich jeweils zum Quartalsbeginn. Für die Spielermarken des WBV zu entrichtende Gebühren werden zusammen mit den Beiträgen eingezogen. Ein Aufnahmebeitrag wird zur Zeit nicht erhoben. Bei sozialen Härtefällen können Mitglieder von der Pflicht zur Beitragsleistung durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes befreit werden. Diese Beitragsordnung behält ihre Gültigkeit, bis sie durch eine andere, von einer Mitgliederversammlung der Hertener Löwen beschlossene, Beitragsordnung ersetzt wird.

 

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